Allgemeine Geschäftsbedingungen
der unter der Marke „aktivoptik" zusammengeschlossenen Betriebe und Filialen
aktivoptik Vertriebs GmbH,
Aktiv Optik RS GmbH & Co. KG,
Aktiv Optik Freising GmbH & Co. KG,
Aktiv Optik Eisenach GmbH & Co. KG,
Aktiv Optik Minden GmbH,
im nachfolgenden Text verkürzt mit „Auftragnehmerin" bezeichnet.
I. Allgemeines
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin – insbesondere für Verträge über die Lieferung, Herstellung und Reparatur sowie Aufarbeitung von Brillen, Kontaktlinsen, Sehhilfen jeglicher Art, optischer Handelsware sowie Hörgeräte nebst Zubehör – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden (Auftraggebers) sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden sind unwirksam. Eine konkludente Aufhebung des Schriftformgebots durch mündliche Absprachen ist ausgeschlossen.
II. Vertragsschluss
Die Angaben auf der Homepage stellen nur unverbindliche Angebote zur Abgabe einer Bestellung dar. Alle Angebote des Kunden in Form der Bestellung werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung einschließlich eines sofort getätigten Deckungsgeschäfts steht dem Anbieter das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten. Der Anbieter behält sich vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen.
III. Preise und Zahlungen
- Alle Preise sind Euro-Preise und enthalten die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
- Aktionspreise gelten nur soweit, wie sie am Tag des Vertragsschlusses gelten.
- Der Kunde hat den mit der Auftragnehmerin vereinbarten Preis bei Übergabe der Ware, bzw. Entgegennahme der Gegenleistung zu zahlen – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
- Mit Übergabe eines Berechtigungsscheines, beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Kassensätze liquidiert.
- Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines Rezeptes vermindert sich grundsätzlich die Zahlungspflicht des Kunden um den Krankenkassenanteil. Der Kunde hat jedoch vor Vertragsschluss mit der Auftragnehmerin Zuzahlungen seiner Krankenkasse nach Grund und Höhe in eigener Verantwortung abzuklären. Verweigert oder vermindert die Krankenkasse später eine Zahlung, so hat der Kunde auch den von der Krankenkasse verweigerten bzw. verminderten Anteil zu zahlen.
- Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit, Ausführungszeit
Termine und Fristen für die Lieferung von Ware bzw. Ausführung von Leistungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sind regelmäßig unverbindliche Richtwerte und daher nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
Die Auftragnehmerin ist bei Verträgen über mehrere Produkte zu teilweisen Lieferungen berechtigt, sofern es dem Kunden aufgrund erkennbarer nachvertraglicher Umstände zumutbar ist, die einzelnen Produkte gemäß ihrer Bestimmung auch jeweils einzeln zu nutzen.
V. Reparatur und Aufarbeitung
1. Kontrollabschnitt
Bei einem Reparaturauftrag bzw. einer Aufarbeitung kann die Auftragnehmerin dem Kunden einen Kontrollabschnitt aushändigen. Die Rückgabe des Gegenstandes erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses Kontrollabschnitts. Erklärt sich die Auftragnehmerin ausnahmsweise bereit, den Gegenstand auch ohne Vorlage des Kontrollabschnitts auszuhändigen, so kann sie von dem Kunden einen Identitätsnachweis und eine Empfangsbestätigung verlangen.
2. Eigentumsübergang
Bei der Reparatur bzw. Aufarbeitung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, in das Eigentum der Auftragnehmerin über.
3. Material- und Zubehörteilstellung, Sorgfaltspflichten
Für Beschädigung und Untergang übernommener Reparatur- bzw. Aufarbeitungsgegenstände sowie für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet die Auftragnehmerin mit der gleichen Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Kunden angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.
4. Pfandrecht, Verwertung
Der Gegenstand der Reparatur bzw. Aufarbeitung wird bis zu sechs Monate nach dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatum unentgeltlich zur Abholung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Gegenstand entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB zu verwerten, sofern dem Kunden zuvor mit eingeschriebenem Brief die Verwertung angedroht und dem Kunden nochmals eine einmonatige Frist zur Abholung des Gegenstandes eingeräumt worden ist.
VI. Kontaktlinsen
Bestellt der Kunde Kontaktlinsen und liegt für diese keine Kostenübernahmezusage einer Krankenkasse vor, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises zu fordern.
Der Preis aller Kontaktlinsen umfasst die üblichen Anpassungsleistungen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, eine darüber hinausgehende Betreuung und Beratung nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen. Sofern eine Unverträglichkeit auftritt, gewähren wir ein Rückgaberecht, behalten uns in diesem Fall aber vor, die bis dahin erbrachten Leistungen zu berechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Seh- oder Hörhilfe, bzw. Ware bleibt bis zu deren vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsgut zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übertragen. Bei Eingriffen Dritter am Vorbehaltsgut hat der Kunde die Auftragnehmerin unverzüglich zu unterrichten.
VIII. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist für verkaufte Neuware beträgt 24 Monate, für gebrauchte Ware 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate nach Abnahme.
- Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Ware und auch nach Reparaturleistungen gerügt werden, ansonsten ist die Auftragnehmerin insoweit von der Mängelhaftung für offensichtliche Mängel befreit.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl der Auftragnehmerin auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie Nichtbeachtung von Wartungsanleitungen seitens des Kunden verursacht wurden. Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z. B. von Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die vertragsgemäße Herstellung der Sehhilfe selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit der Sehhilfe kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz Hinweises der Auftragnehmerin auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.
- Liefer- und sonstige Leistungsverzögerungen hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, sofern diese auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu gehören unter anderem Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, behördliche Anordnungen oder Transportverzögerungen. In solchen Fällen ruhen die Liefer- und Leistungspflichten der Anbieterin für die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretenen Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
IX. Haftung
Ansprüche des Kunden gegenüber der Auftragnehmerin auf Schadenersatz, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit (auch von Erfüllungsgehilfen) oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren.
X. Finanzierte Geschäfte
Ist der Vertrag mit dem Kunden durch ein Darlehen oder sonstiges Finanzierungsinstrument finanziert und wird der Vertrag durch den Kunden wirksam widerrufen, so ist der Kunde auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn die Auftragnehmerin zugleich der Darlehensgeber des Kunden ist oder wenn sich der Darlehensgeber bei der Finanzierung der Mitwirkung der Auftragnehmerin bedient.
XI. Datenspeicherung
Alle im Zusammenhang mit Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages auf der Grundlage dieser AGB vom Anbieter erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. Es werden keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weitergegeben, es sei denn, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Auf Wunsch des Kunden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die personenbezogenen Daten gelöscht, korrigiert oder gesperrt. Die Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung enthalten, die der Kunde auf der Website der Auftragnehmerin jederzeit kostenlos abrufen, einsehen, speichern und ausdrucken kann.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. Für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt ist, so gilt der Betriebssitz der Auftragnehmerin als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
XIII. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder anderweitig getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Vereinbarung diejenige Regelung, die der Erreichung des Vertragszwecks und seinem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
XIV. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kunden unberührt bleiben.
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